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Allge­meine Geschäfts­be­din­gungen (AGB) 

 

Der abgeschlossene Zeitmiet­vertrag für das Mietobjekt kommt zwischen Ihnen als Mieter und der Bessis Immobilien Mourad Bessis zustande. Gegen­stand des Vertrages ist die zeitlich begrenzte Nutzungs­über­lassung eines Mietob­jektes zu Wohnzwecken. 

Der Mieter kann jederzeit vom Mietvertrag zurück­treten oder einen Ersatz­mieter stellen. Die Erklärung zu Rücktritt oder Ersatz­mieter ist von dem Tage an wirksam, an dem sie beim Vermieter (Gastgeber klingt nach Einladung sprich gratis) eingeht. Um spätere Unstim­mig­keiten zu vermeiden, wird dringendst die Schriftform (Brief, Fax, E‑Mail) empfohlen! Für einen Rücktritt bis 12 Wochen vor Mietbeginn, werden keine Kosten für den Mieter entstehen. Bei einer bereits geleis­teten Mietvor­aus­zahlung wird dieser Betrag zurück­er­stattet. Für einen Rücktritt nach der 11 Woche vor Mietbeginn kann der Gastgeber nach § 651 j BGB für den Vermieter eine angemessene Entschä­digung anfordern. 

Der Entschä­di­gungs­an­spruch beträgt: 

a) bei Rücktritt ab 12 bis 08 Wochen vor Mietbeginn: 20% des Mietpreises 
b) bei Rücktritt ab 08 bis 04 Wochen vor Mietbeginn: 50% des Mietpreises 
c) bei Rücktritt ab 04 bis 02 Wochen vor Mietbeginn: 80% des Mietpreises 
d) bei Rücktritt ab 02 Wochen vor Mietbeginn bzw. bei Nicht­an­reise: 100% des Mietpreises. 

Rekla­ma­tionen müssen durch den Mieter sofort bzw. spätestens innerhalb 24 Stunden dem Vermieter gemeldet werden. Der Vermieter ist bestrebt, die Mängel in einer angemes­senen Frist zu besei­tigen. 

Der Mieter verpflichtet sich, die von ihm gemie­teten Räumlich­keiten samt Inventar vor Schaden zu bewahren und am Schluss der Mietzeit mit allen Schlüsseln und Zubehören laut Inventar 
wieder zu retour­nieren. Beschä­digte oder unbrauchbare Gegen­stände müssen in der Weise ersetzt werden, dass dem Vermieter daraus kein Nachteil entsteht. 

Der Mieter verpflichtet sich ferner, nichts dem Mietobjekt und dem Inventar Nachtei­liges vorzu­nehmen, auch alles irgendwie schadhaft Schei­nende oder Schäd­liche ungesäumt dem Vermieter zu melden und das Mietobjekt weder ganz noch teilweise in Unter­miete zu geben, d.h. das Anwesen darf nur von denje­nigen Personen bewohnt werden, die unten­stehend erwähnt sind. 

Recht­liche Wirkung elektro­ni­scher Medien; Die Geschäfts­leitung behält sich vor, Ansprüche aus der missbräuch­lichen Verwendung von Homepage, E‑Maildaten als auch E‑Mailadressen nicht anzuer­kennen. 

Selbst­ver­schuldete Beschä­di­gungen am Hause oder am Inventar sind vom Mieter zu tragen. Fehlende Gegen­stände laut Inven­tar­liste, sind kosten­pflichtig zu erstatten. In die Aborte und Kanali­sa­tionen dürfen keine verstop­fenden Gegen­stände geworfen werden. 

In der Wohnung darf nicht geraucht werden. Der Kaminofen darf nicht benutzt werden, da es sich um einen Dekora­ti­ons­ge­gen­stand handelt. Haustiere sind in der Wohnung nicht gestattet bzw. bedürfen der expli­ziten schrift­lichen Zustimmung des Vermieters. Daraus kann sich ein verhan­del­bares Mietver­hältnis ergeben. Telefon- und sonstige Spesen werden bei Mietende abgerechnet. Strei­tig­keiten aus dem vorlie­genden Vertrag gilt der Ort des Mietob­jektes als Gerichts­stand. Maßgebend ist deutsches Recht.